Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan "Lachenäcker“, Gemarkung Rupertshofen und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Der Gemeinderat der Gemeinde Attenweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.05.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Lachenäcker" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu, Gemarkung Rupertshofen beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (unmaßstäblich) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Flst.-Nr. 197 (Teilfläche) und 202 (Teilfläche), jeweils Gemarkung Rupertshofen.
Erfordernis und Ziele der Planung:
● Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bereitstellung von Mischgebietsflächen für die Grundstückseigentümer.
● Vermeidung von Nutzungskonflikten.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Im Rathaus Attenweiler (Bachstraße 7, 88448 Attenweiler) wird der Öffentlichkeit in der Zeit vom 19.05.2025 bis 16.06.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Mittwoch 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr).
Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Lageplan mit der Erfordernis und Zielen der Planung unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: http://www.attenweiler.de
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 1 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Attenweiler, 13.05.2025
gez. Roland Grootherder
Bürgermeister