Attenweiler

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Ehrungsrichtlinie der Gemeinde Attenweiler

Die nachstehende Ehrungsrichtlinie der Gemeinde Attenweiler wurde vom Gemeinderat Attenweiler am 16.04.2014 in öffentlicher Sitzung beschlossen.

 

Grundsatz

  1. Die Richtlinie dient dem Gemeinderat zur Beratung und der einheitlichen Bearbeitung von Ehrungsanträgen, ohne dass aus ihr ein Rechtsanspruch auf Ehrung abgeleitet werden kann. Die Gemeinde behält sich eine Auswahl unter den Vorgeschlagenen vor.
  2. Mit den jeweiligen Ehrungen sind keine Rechte oder besondere Pflichten des Geehrten oder der Gemeinde verbunden.
  3. Ehrungen sind Zeichen dankbarer Würdigung besonderer Verdienste um die Gemeinde und ihrer Bevölkerung und sollen die Kultur bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements fördern. Die Ehrung erfolgt für persönliche Leistungen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen und das Ansehen der Gemeinde fördern.
  4. Ausgezeichnet werden nur natürliche Personen.
  5. In Ausnahmefällen können auch verdiente Persönlichkeiten geehrt werden, die nicht BürgerIn oder EinwohnerIn der Gemeinde sind. Ihr Wirken muss aber Auswirkungen für die Gemeinde Attenweiler haben.

 

Ehrenbürgerrecht

  1. Die Gemeinde verleiht an Personen, die sich in besonders hohem Maße um die Gemeinde Attenweiler verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Person geehrt werden, die sich allgemein für das Gemeinwesen in besonders hohem Maß verdient gemacht hat.
  2. Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, die von der Gemeinde vergeben werden kann und wird auf seltene Ausnahmefälle begrenzt um die Bedeutung nicht zu entwerten.
  3. Das Ehrenbürgerrecht ist eine reine Ehrenbezeichnung und mit keinen besonderen Rechten oder Pflichten (weder vom EhrenbürgerIn noch der Gemeinde) verbunden.
  4. Das Ehrenbürgerrecht ist nicht einklagbar und wird ausschließlich an natürliche Personen verliehen.
  5. Hauptamtliche Tätigkeiten sind von der Ehrung nicht ausgeschlossen.
  6. Der Gemeinderat beschließt mit einer 2/3 Mehrheit aller Gemeinderäte auf Vorschlag des Bürgermeisters oder der gemeindlichen Gremien.
  7. Es gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg.

 

Bürgermedaille

  1. Persönlichkeiten, die sich herausragender Verdienste um die Gemeinde erworben haben, können durch Verleihung der Bürgermedaille geehrt werden. Dieser Verdienst kann auch in einer beispielhaften Einzelleistung zum Wohle der Gemeinde bestehen.
  2. Dasselbe gilt für Persönlichkeiten, die eine herausragende Leistung vollbracht haben und in der Gemeinde geboren oder sonst in besonderer Weise verbunden sind.
  3. Hauptamtliche Tätikkeiten sind von der Ehrung nicht ausgeschlossen.
  4. Über die Verleihung entscheidet der Gemeinderat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Bürgermeisters oder der gemeindlichen Gremien.

 

Aberkennung

Bei unwürdigem Verhalten des Geehrten kann der Gemeindetat mit 2/3 Mehrheit aller Gemeinderäten die Auszeichnung widerrufen und entziehen. Die jeweilige Auszeichnung ist dann an die Gemeindeverwaltung zurück zu geben.