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Grundsteuer und Gewerbesteuer

Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen.

Es wird unterschieden zwischen

  • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
  • Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.

Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückseigentümer spielt dabei keine Rolle.

Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.

Als Grundstück zählen:

  • bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Wohnungs- und Teileigentum
  • Erbbaurechte
  • Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
  • Gebäude auf fremdem Grund und Boden
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)

Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen.

Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.

Die Steuermesszahl ist ein gesetzlich festgelegter Faktor, der je nach Art des Grundstücks variiert.

Der errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.

Ihr Steuerbetrag ergibt sich dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.

Hebesatz:        Grundsteuer A            330 v.H.

                         Grundsteuer B           320 v.H.

Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.

Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Hinweis: Es ist möglich eine Jahreszahlung zu vereinbaren, diese wird jährlich zum 01.07. fällig.

Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig von sich aus neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.

Dies gilt auch, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Bungalow).

Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 08.Dezember 2010

 

Hebesatz:           Gewerbesteuer                340 v.H.